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BGH, 11.06.1986 - 2 StR 298/86 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Strafmilderung für den Angeklagten auf Grund freiwilliger Offenbarung seines Wissens - Bildung einer Einheitsstrafe
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BtMG § 31 Nr. 1
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ 1987, 64
- StV 1986, 436
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 02.04.1975 - 2 StR 75/75
Grenzen der Abänderungsmöglichkeiten von Schuldsprüchen durch die Revision
Auszug aus BGH, 11.06.1986 - 2 StR 298/86
Darin kann eine bei der Strafzumessung zu berücksichtigende Härte für den Angeklagten liegen (BGH, Beschluß vom 2. April 1975 - 2 StR 75/75).
- BGH, 17.06.1997 - 1 StR 187/97
Voraussetzungen eines Aufklärungsbeitrags des Täters - Beitrag des Täters zu …
Nach § 31 Nr. 1 BtMG kann sich der Täter Strafmilderung verschaffen, wenn er die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus offenlegt und die Offenbarung zu einem Aufklärungserfolg führt (BGH NStZ 1984, 28; BGH StV 1986, 436). - BGH, 04.10.1988 - 1 StR 483/88
Voraussetzungen der Strafmilderung
Nach § 31 Nr. 1 BtMG kann sich der Täter Strafmilderung verschaffen, wenn er die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus offenlegt und die Offenbarung zu einem Aufklärungserfolg führt (BGH NStZ 1984, 28; BGH StV 1986, 436). - BGH, 06.04.1988 - 3 StR 96/88
Strafmilderung nach § 31 Nr. 1 BtMG (Betäubungsmittelgesetz) auf Grund eines …
Sie lassen es genügen, daß der Täter durch Offenbarung seines Wissens zur Aufdeckung der Tat insgesamt wesentlich beiträgt (vgl. ferner BGH NStZ 1983, 416; StV 1986, 436). - BGH, 27.04.1990 - 3 StR 516/89
Strafmilderung - Geständnis bei der Festnahme
Bei einer freiwilligen Offenbarung, die die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG erfüllt (vgl. BGH StV 1986, 436;… BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 5), ist stets zu prüfen, ob die Strafe aus dem Strafrahmen des § 30 Abs. 2 BtMG oder aus dem nach § 31 BtMG, § 49 Abs. 2 StGB gemilderten Strafrahmen zu entnehmen ist (…BGHR a.a.O. Aufdeckung 13 m.w.N.).