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   BGH, 11.06.1986 - 2 StR 298/86   

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https://dejure.org/1986,2274
BGH, 11.06.1986 - 2 StR 298/86 (https://dejure.org/1986,2274)
BGH, Entscheidung vom 11.06.1986 - 2 StR 298/86 (https://dejure.org/1986,2274)
BGH, Entscheidung vom 11. Juni 1986 - 2 StR 298/86 (https://dejure.org/1986,2274)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Strafmilderung für den Angeklagten auf Grund freiwilliger Offenbarung seines Wissens - Bildung einer Einheitsstrafe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 31 Nr. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1987, 64
  • StV 1986, 436
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 02.04.1975 - 2 StR 75/75

    Grenzen der Abänderungsmöglichkeiten von Schuldsprüchen durch die Revision

    Auszug aus BGH, 11.06.1986 - 2 StR 298/86
    Darin kann eine bei der Strafzumessung zu berücksichtigende Härte für den Angeklagten liegen (BGH, Beschluß vom 2. April 1975 - 2 StR 75/75).
  • BGH, 17.06.1997 - 1 StR 187/97

    Voraussetzungen eines Aufklärungsbeitrags des Täters - Beitrag des Täters zu

    Nach § 31 Nr. 1 BtMG kann sich der Täter Strafmilderung verschaffen, wenn er die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus offenlegt und die Offenbarung zu einem Aufklärungserfolg führt (BGH NStZ 1984, 28; BGH StV 1986, 436).
  • BGH, 04.10.1988 - 1 StR 483/88

    Voraussetzungen der Strafmilderung

    Nach § 31 Nr. 1 BtMG kann sich der Täter Strafmilderung verschaffen, wenn er die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus offenlegt und die Offenbarung zu einem Aufklärungserfolg führt (BGH NStZ 1984, 28; BGH StV 1986, 436).
  • BGH, 06.04.1988 - 3 StR 96/88

    Strafmilderung nach § 31 Nr. 1 BtMG (Betäubungsmittelgesetz) auf Grund eines

    Sie lassen es genügen, daß der Täter durch Offenbarung seines Wissens zur Aufdeckung der Tat insgesamt wesentlich beiträgt (vgl. ferner BGH NStZ 1983, 416; StV 1986, 436).
  • BGH, 27.04.1990 - 3 StR 516/89

    Strafmilderung - Geständnis bei der Festnahme

    Bei einer freiwilligen Offenbarung, die die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG erfüllt (vgl. BGH StV 1986, 436; BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 5), ist stets zu prüfen, ob die Strafe aus dem Strafrahmen des § 30 Abs. 2 BtMG oder aus dem nach § 31 BtMG, § 49 Abs. 2 StGB gemilderten Strafrahmen zu entnehmen ist (BGHR a.a.O. Aufdeckung 13 m.w.N.).
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